Geschäftsordnung

der Ortsgemeinde Reichenberg vom 20.11.2009

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.11.2009 aufgrund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

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1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Einberufung zu den Sitzungen
§ 2 Form und Frist der Einladung
§ 3 Tagesordnung
§ 4 Bekanntmachung der Sitzungen
§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 6 Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen
§ 7 Schweigepflicht und Treuepflicht
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Ausschluss von der Beratung und Entscheidung
§ 10 Fraktionen
2. Abschnitt: Der Vorsitzende und seine Befugnisse
§ 11 Vorsitz im Ortsgemeinderat, Stimmrecht
§ 12 Ordnungsbefugnisse
§ 13 Ausübung des Hausrechts
3. Abschnitt: Anträge in der Sitzung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Sachanträge
§ 16 Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge
§ 17 Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge
§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung
4. Abschnitt: Anfragen, Einwohnerfragestunde
§ 19 Anfragen
§ 20 Einwohnerfragestunde
5. Abschnitt: Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen
§ 21 Eröffnung und Ablauf der Sitzung
§ 22 Redeordnung
§ 23 Beschlussfassung
§ 24 Reihenfolge der Abstimmung
§ 25 Wahlen
§ 26 Niederschrift
6. Abschnitt: Ausschüsse
§ 27 Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter
§ 28 Vorsitz in den Ausschüssen
§ 29 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse
§ 30 Arbeitsweise
§ 31 Anhörung
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 32 Aushändigung der Geschäftsordnung
§ 33 Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 34 Inkrafttreten

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Einberufung zu den Sitzungen
  1. Der Ortsgemeinderat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zu einer Sitzung einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde abzustimmen.
  2. Der Rat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben des Rates gehört. Dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
  3. Sind der Ortsbürgermeister und die Ortsbeigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Mitglied des Rates zur Sitzung ein.
§ 2 Form und Frist der Einladung
  1. Die Ratsmitglieder und Ortsbeigeordneten werden schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde ist ebenfalls einzuladen.
    Der Ortsbürgermeister entscheidet im Rahmen der Sätze 1 und 2 über die Form und Übermittlung der Einladung. Die Ratsmitglieder und Beigeordneten, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Ortsbürgermeister schriftlich oder elektronisch eine Email-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des der Sätze 1 und 2 rechtsverbindlich übersendet werden können. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können.
  2. Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Ortsgemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Rat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
  3. Ratsmitglieder und Ortsbeigeordnete, die verhindert sind an der Sitzung teilzunehmen, sollen dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung mitteilen.
  4. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitgliedes gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Vorsitzenden bis zu Beginn der Sitzung schriftlich oder elektronisch an die vom Ortsbürgermeister mitgeteilte Email-Adresse erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht geltend zu machen.
  5. Erweist es sich aufgrund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstages vor- oder zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn
    1. der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird,
    2. alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner rechtzeitig darüber unterrichtet werden können.
    Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig. Bei der Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude gilt ein Aushang am ursprünglich vorgesehenen Sitzungsort, der auf den neuen Sitzungsort hinweist, als rechtzeitige Unterrichtung im Sinne von Satz 1 Nr. 2.
§ 3 Tagesordnung
  1. Der Ortsbürgermeister setzt im Benehmen mit den Ortsbeigeordneten die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Ortsgemeinderates gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
  2. In die Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert und in der Regel im Anschluss an die für die öffentliche Sitzung vorgesehenen Beratungsgegenstände, aufzuführen.
  3. Ergänzungen der Tagesordnung durch den Ortsbürgermeister können bis zum Beginn der Einladungsfrist (§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgenommen werden, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist.
  4. Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung wegen Dringlichkeit vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung und die Absetzung einzelner Beratungspunkte von der Tagesordnung können vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden.
  5. Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Rates.
§ 4 Bekanntmachung der Sitzungen
  1. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur allgemein bezeichnet (z.B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen). Beschließt der Rat einzelne Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung bekannt gemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu handeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht zu werden.
  2. Örtliche Vertreter der Presse sollen gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 über die Einberufung der Sitzung und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.
§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen
  1. Die Sitzungen des Ortsgemeinderates sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände ausgeschlossen.
    1. Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der Ortsgemeinde,
    2. Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
    3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
    4. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO),
    5. Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),
    6. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Ortsgemeinde beteiligt ist,
    7. Grundstücksangelegenheiten,
    8. Entscheidungen über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch,
    9. Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,
    10. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises, der Verbandsgemeinde oder der Ortsgemeinde ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten, die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind,
    11. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
    12. sonstige Angelegenheiten, deren Beratung in nicht öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist.
  3. Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, dass auch andere als in Absatz 2 genannten Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden; soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GemO dem nicht entgegensteht.
  4. Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
§ 6 Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen
  1. An den Sitzungen des Ortsgemeinderates können auf Veranlassung des Ortsbürgermeisters auch Mitarbeiter der wirtschaftlichen Unternehmen und des gemeindlichen Forstbetriebes teilnehmen. Sofern der Bürgermeister der Verbandsgemeinde, in seiner Vertretung ein Beigeordneter der Verbandsgemeinde oder ein vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeindeverwaltung an den Sitzungen des Ortsgemeinderates teilnimmt, hat er beratende Stimme; er hat das Recht, Anträge zu stellen und unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden im Sinne des § 12. Dies gilt nicht für weitere Bedienste der Verbandsgemeindeverwaltung, die im Auftrag des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters an den Sitzungen des Ortsgemeinderats teilnehmen.
  2. Der Rat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der Ortsbürgermeister kann bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die Angelegenheit, zu der sie angehört werden sollen, in die Tagesordnung der betreffenden Sitzung aufgenommen ist oder wenn die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Ortsgemeinde bis zur übernächsten Sitzung des Rats hinausgeschoben werden kann. Sachverständige können an nicht öffentlichen Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
  3. Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 7 Schweigepflicht und Treuepflicht
  1. Die Teilnehmer an Sitzungen des Ortsgemeinderates unterliegen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 GemO der Schweigepflicht.
  2. Die Schweigepflicht gilt mit Ausnahme von Verschluss-Sachen nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
  3. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt; sie kann dadurch aufgehoben werden, dass der Rat oder die zuständige Staatsbehörde die Ratsmitglieder von ihr entbindet. Verschwiegenheit ist auch gegenüber Ratsmitgliedern zu wahren, die gemäß § 22 Abs. 1 GemO an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken dürfen.
  4. Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Ortsgemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Ortsgemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
  5. Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Ortsbürgermeister mit Zustimmung des Rats ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 GemO).
§ 8 Beschlussfähigkeit
  1. Der Ortsgemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GemO) anwesend ist.
  2. Wird der Rat wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Können Ratsmitglieder gemäß Abs. 1 an der Beratung oder Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz 1 führen, so ist der Rat abweichend von Abs. 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Ortsbürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder an Stelle des Rats.
§ 9 Ausschluss von der Beratung und Entscheidung
  1. Ein Ratsmitglied darf an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken,
    1. wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelba-ren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
    2. wenn zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder
    3. wenn es
      1. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist oder
      2. bei einer juristischen Person als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Ortsgemeinde angehört, oder
      3. Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins ist,
      und die unter den Buchstaben a) bis c) Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
  2. Angehörige1 im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:
    1. Ehegatten,
    2. eingetragene Lebenspartner,
    3. Verwandte bis zum dritten Grade,
    4. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade,
    5. Verschwägerte bis zum zweiten Grade.
    Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
  3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.
  4. Ein Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann, hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen und in seiner Abwesenheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.
  5. Das Ratsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, sich bei einer öffentlicher Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten; bei nicht öffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.
  6. Ein Beschluss ist unwirksam, wenn er unter Mitwirkung einer nach Abs. 1 ausgeschlossenen Personen ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 Satz 3 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
  7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten ebenfalls für den Vorsitzenden als auch für die Ortsbeigeordneten sowie für alle Personen, die gemäß § 6 mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.
1Mit dem Ratsmitglied sind
  1. bis zum dritten Grade verwandt: Eltern und Adoptiveltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder und Adoptivkinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und deren Kinder oder Adoptivkinder, Geschwister der Eltern,
  2. bis zum zweiten Grade verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, Kinder und Adoptivkinder sowie Enkel des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners aus einer anderen Ehe.
Angehörige des Ratsmitglieds im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Eltern- oder Großelternteils, der Geschwister, der Kinder und der Enkel.

§ 10 Fraktionen
  1. Die Mitglieder des Ortsgemeinderates können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren Fraktionen angehören.
  2. Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Ortsbürgermeister schriftlich mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Rat bekannt. Das Gleiche gilt für spätere Änderungen.

2. Abschnitt Der Vorsitzende und seine Befugnisse

§ 11 Vorsitz im Ortsgemeinderat, Stimmrecht
  1. Den Vorsitz im Rat führt der Ortsbürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Ortsbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Rat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
  3. Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei
    1. Wahlen,
    2. allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Ortsbürgermeister und der Ortsbeigeordneten beziehen,
    3. dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Ortsbürgermeisters,
    4. Beschlüssen über die Abwahl von Ortsbeigeordneten,
    5. der Festsetzung der Bezüge des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten,
    6. Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3 GemO.
    Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
§ 12 Ordnungsbefugnisse
  1. Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Ratsmitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist.
  2. Verlässt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
  3. Gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Ortsgemeinderat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb vierzehn Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Rat in der nächsten Sitzung.
  4. Der Ausschluss von den Sitzungen des Rats hat den Ausschluss von allen Ausschuss-Sitzungen für die gleiche Dauer zur Folge, die in der Zeit bis zur letzten Ratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.
  5. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen des Rats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.
§ 13 Ausübung des Hausrechts

Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung und Entscheidung zu beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen zu Schulden kommen, kann der Vorsitzende ihn auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen des Rats und der Ausschüsse ausschließen.

3. Abschnitt Anträge in der Sitzung

§ 14 Allgemeines
  1. Anträge sind nur zulässig, wenn der Ortsgemeinderat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.
  2. Antragsberechtigt sind der Vorsitzende, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung haben ebenfalls das Recht Anträge zu stellen. Von mehreren Ratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.
  3. Jeder Antrag ist durch den Antragsteller (Absatz 2) oder vom Vorsitzenden, im Falle des Beschlussvorschlags eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden oder von einem vom Ausschuss beauftragtes Mitglied vorzutragen und zu begründen.
§ 15 Sachanträge
  1. Sachanträge sind auf die inhaltliche Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.
  2. Anträge, die im Falle ihrer Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind.
§ 16 Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge
  1. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen, Anträge zur sonstigen Änderung der Tagesordnung sollen nach der Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
  2. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder über die Ergänzung der Tagesordnung um Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist.
  3. Anträge auf Absetzen von Beratungsgegenständen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Tagesordnung der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
§ 17 Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge
  1. Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es kann beantragt werden, dass ein Antrag an einen Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine Ausschussvorlage zur nochmaligen Überprüfung der Sache an einen Ausschuss zurücküberwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuss vom Ortsbürgermeister erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rats zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden Entscheidung ermächtigt ist.
  2. Der Rat kann beschließen, Angelegenheiten nach Beratung zu vertagen. In diesem Fall hat der Vorsitzende diese erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Anträge auf Vertagung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung
  1. Der Vorsitzende und die Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: "Zur Geschäftsordnung". Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und zu beschließen.
  2. Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit "Schluss der Beratung" beantragt werden. Ein solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und jedes Ratsmitglied, das keine Fraktion angehört sowie jedes Ratsmitglied, das sich bis zum Antrag auf "Schluss der Beratung" zu Wort gemeldet hat, Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern.

4. Abschnitt Anfragen, Einwohnerfragestunde

§ 19 Anfragen
  1. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Ortsgemeinde und ihrer Verwaltung schriftlich oder in der Sitzung mündliche Anfragen an den Ortsbürgermeister zu richten. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen, werden nicht beantwortet. Der Ortsbürgermeister weist das anfragende Ratsmitglied hierauf besonders hin.
  2. Schriftliche Anfragen werden vom Ortsbürgermeister schriftlich beantwortet, sofern nicht das anfragende Ratsmitglied beantragt, dass die Beantwortung mündlich in der nächsten Ratssitzung erfolgt.
  3. Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:
    1. Der Ortsbürgermeister kann die beantragte mündliche Beantwortung einer schriftlichen Anfrage auf die nächste Sitzung des Rats verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche Anfrage in der Sitzung nicht beantwortet werden kann. Das anfragende Ratsmitglied kann beantragen, dass an Stelle einer Verschiebung der Beantwortung auf die nächste Ratssitzung die Anfrage schriftlich beantwortet wird.
    2. Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nicht öffentlichen Sitzung beantwortet.
    3. Vor der Beantwortung wird dem anfragenden Ratsmitglied auf Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Nach der Beantwortung kann das anfragende Ratsmitglied eine mit der Anfrage im Zusammenhang stehende Zusatzfrage stellen.
    4. Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden.
§ 20 Einwohnerfragestunde
  1. Die Einwohner der Ortsgemeinde und die ihnen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Ortsgemeinde) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
  2. Die Einwohnerfragestunde wird vom Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Ortsbeigeordneten mindestens vierteljährlich anberaumt. Sie ist in die Tagesordnung des öffentlichen Teils der Ratssitzung aufzunehmen. Die Einwohnerfragestunde findet entweder nach Eröffnung der Sitzung und den Feststellungen und Beschlüssen nach § 21 Abs. 1 oder am Ende der öffentlichen Sitzung statt. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
  3. Fragen sollen dem Ortsbürgermeister drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden.
  4. Der Vorsitzende hat Fragen zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu unterbinden, wenn
    1. sie nicht den Bereich der örtlichen Verwaltung betreffen oder
    2. sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen oder
    3. sie Angelegenheiten betreffen, die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, oder
    4. die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde bereits um mehr als 15 Minuten überschritten ist, sofern nicht der Rat ihre Verlängerung beschließt.
    In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die betreffenden Fragen oder Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde vorrangig zuzulassen.
  5. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein. Sie sollen einschließlich ihrer Begründung die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Die in Absatz 1 Bezeichneten können in jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen. Eine Zusatzfrage ist zugelassen.
  6. Fragen werden mündlich vom Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann die Frage in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der Fragesteller der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Ortsbürgermeister hat den Rat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren.
  7. Werden Vorschläge und Anregungen unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.
  8. Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht statt.

5. Abschnitt Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen

§ 21 Eröffnung und Ablauf der Sitzung
  1. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlussfähigkeit des Rats fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, so hat der Rat zunächst die Dringlichkeit der Sitzung festzustellen.
  2. Im Anschluss behandelt der Rat das Protokoll der letzten Sitzung und beschließt gegebenenfalls Änderungen gemäß § 26 Abs. 5.
  3. Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob der Rat noch beschlussfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Ratsmitglieder wegen Ausschließungsgründen nach § 9 an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen können.
  4. Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sich nach § 3 festgesetzt wurde soweit nicht Änderungen nach § 16 zu berücksichtigen sind.
  5. Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
§ 22 Redeordnung
  1. Der Vorsitzende erteilt, soweit er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort. Im Übrigen wird den Ratsmitgliedern und den Personen, die mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen, das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitglieder, die Anträge "Zur Geschäftsordnung" oder auf "Schluss der Beratung" (§ 18) stellen wollen, erhalten sofort das Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhanges geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen oder sonstigen Klarstellungen erforderlich sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.
  2. Wortmeldungen sind deutlich (z.B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer zuerst spricht.
  3. Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Rat kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn der Beratungen eine Redezeit festsetzen.
  4. Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen. Die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.
  5. Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluss der Ausführungen eines Ratsmitglieds ergreifen. Auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder sein Beauftragter kann nach den Ausführungen eines Ratsmitgliedes zur Sache sprechen.
  6. Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, - "Zur Sache" rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede "Zur Sache" gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf "Zur Sache" hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.
  7. Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.
§ 23 Beschlussfassung
  1. Die Beschlussfassung setzt voraus
    1. eine Vorlage der Verbandsgemeindeverwaltung, des Ortsbürgermeisters oder einen Vorschlag eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder einer Beschlussempfehlung oder
    2. einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18).
  2. Der Vorsitzende leitet die Beschlussfassung damit ein, dass er den endgültigen Beschlusswortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.
  3. Die Beschlüsse des Rats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht widersprochen, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des Antrags feststellen.
  5. Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:
    1. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
    2. Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),
    3. Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO).
    Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es der Rat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
  6. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
  7. Ein Viertel der Ratsmitglieder kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Rat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weiter gehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Die Namen der Ratsmitglieder und ihre Antworten sowie die Nichtteilnahme von Ratsmitgliedern an der Abstimmung sind in der Niederschrift festzuhalten.
§ 24 Reihenfolge und Abstimmung
  1. Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
    1. Absetzung von der Tagesordnung,
    2. Vertagung,
    3. Überweisung oder Rücküberweisung an einen Ausschuss,
    4. Schluss der Beratung,
    5. sonstige Anträge.
  2. Im übrigen ist über den weiter gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.
  3. Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
  4. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, so entscheidet der Rat.
§ 25 Wahlen
  1. Wahlen sind alle Beschlüsse des Rats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.
  2. Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der Rat im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder etwas anderes beschließt. Die Ortsbeigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 GemO der Ortsbürgermeister werden stets in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.
  3. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für nicht vorgeschlagene Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen. Bei der Verwendung vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden.
  4. Wurden mehrere Wahlvorschläge gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Er hält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Der dritte Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor der Wahl vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
  5. Wurde für die Wahl nur eine Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Der Rat kann in derselben Sitzung aufgrund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen. Die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.
  6. Der Rat kann vor jedem Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung für eine bestimmte Zeit, auch für mehrere Tage zu unterbrechen oder die Wahl zu vertagen. In diesem Fall wird die Wahl, bei einer Unterbrechung in der gleichen Sitzung, bei einer Vertagung in der folgenden Sitzung, von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn der Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung beschließt. In diesem Fall wird die Wahl in der nächsten Sitzung auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge durchgeführt.
  7. Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Das Gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen für Stimmzettel, auf denen der Abstimmende mit "Nein" gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Festlegung der Stimmenmehrheit nicht mit.
  8. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragte Ratsmitgliedern. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden aufzubewahren; wird die Wahl nicht gemäß § 43 Abs. 1 GemO angefochten, sind die Stimmzettel unverzüglich zu vernichten.
  9. Im Übrigen gilt § 23 entsprechend. Der § 27 bleibt unberührt.
§ 26 Niederschrift
  1. Über jede Sitzung des Rats ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
    1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
    2. Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Ortsbeigeordneten, der Ratsmitglieder, des Schriftführers und der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
    3. Namen fehlender Ratsmitglieder,
    4. Tagesordnung,
    5. Form der Beratung (öffentlich/nicht öffentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände,
    6. Form der Abstimmung über die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern geheim oder namentlich abgestimmt wurde,
    7. Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder,
    8. Namen der Ratsmitglieder, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren,
    9. sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung (z.B. Verlauf der Einwohnerfragestunde, Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).
  2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, mindestens zwei vom Rat bestimmten Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die zur Mitunterzeichnung der Niederschrift bestimmten Ratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Rat mindestens für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden bestellt.
  3. Jedes Ratsmitglied kann vor oder nach der Beschlussfassung verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift vermerkt wird, sofern die abweichende Meinung oder die persönliche Erklärung vor der Beschlussfassung geäußert wurde. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
  4. Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied, die Niederschrift der nicht öffentlichen Sitzungen nur denjenigen, die im Zeitpunkt der protokollierten oder der nächsten Sitzung Ratsmitglied sind, spätestens einen Monat nach der Sitzung zugeleitet werden. Waren Ratsmitglieder in der nicht öffentlichen Sitzung von der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit nach § 9 ausgeschlossen, so erhalten sie darüber keine Niederschrift.
  5. Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung des Rats vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann der Rat in dieser Sitzung eine Berichtigung beschließen. An dieser Beschlussfassung können nur solche Ratsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren.
  6. Der Schriftführer oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung elektronisch aufzeichnen. Bei nicht öffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der Niederschrift nur vorgenommen werden, wenn dies der Rat zu Beginn der Sitzung oder allgemein für alle Sitzungen ausdrücklich gebilligt hat.
  7. Sollen Tonaufzeichnungen einer Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der Tonaufzeichnungen einer nicht öffentlichen Sitzung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Ratsmitglieder, die das Wort ergriffen haben, zustimmen.
  8. Andere Personen als der Schriftführer oder der vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hat; einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.
  9. Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung wird der Allgemeinheit durch Aushang im Aushangkasten bekannt gemacht.

6. Abschnitt Ausschüsse

§ 27 Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter
  1. Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden vom Rat auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) - in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung - gewählt, sofern nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Die Wahlvorschläge haben den Erfor-dernissen der Hauptsatzung zu entsprechen. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die eingebrachten Wahlvorschläge diesen Erfordernissen Rechnung tragen. Würde nach dem Ergebnis der Wahl ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner Zusammensetzung nach der Hauptsatzung oder dem Ratsbeschluss entsprechen, so ist die Wahl auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge zu wiederholen.
  2. Jede Fraktion des Rats, jede im Rat vertretene politische Gruppe bzw. jedes Ratsmitglied kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied soll gleichzei-tig ein Stellvertreter zu benannt werden.
  3. Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei für die Zuteilung der Sitze § 41 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend gilt.
  4. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats dem Wahlvorschlag zustimmt.
  5. Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§§ 33, 43 KWG) gewählt. In diesen Fällen entfallen die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 für den betroffenen Ausschuss. Ersatzleute werden dann ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
  6. Ersatzleute werden auf Vorschlag der Fraktion, der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
  7. Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, bei denen sich auf Grund des neuen Stärkever-hältnisses nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer-Verfahren) eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
  8. Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Rat zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Rat an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
§ 28 Vorsitz in den Ausschüssen
  1. In den Ausschüssen führt der Ortsbürgermeister den Vorsitz. Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Rats einen Vorsitzenden.
§ 29 Einberufung zu den Sitzungen und Ausschüsse
  1. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen.
  2. Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzuleiten.
§ 30 Arbeitsweise
  1. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 5 öffentlich, soweit der Rat dem Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Die Sitzungen der Ausschüsse sind außerdem öffentlich, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist.
  2. Ausschuss-Sitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Rats dienen, sind in der Regel nicht öffentlich. Ein Ausschuss kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen.
  3. Ortsbeigeordnete, soweit sie nicht den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen; Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Rat nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
  4. Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt.
  5. Der Ortsbürgermeister kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.
  6. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Rat getroffenen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
§ 31 Anhörung

Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können in nicht öffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Rats herbeizuführen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 32 Aushändigung der Geschäftsordnung

Allen Mitgliedern des Rats und der Ausschüsse wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt.

§ 33 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Der Rat kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, wenn dadurch nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 20.11.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 17.09.2004 außer Kraft.

Reichenberg, 20.11.2009

Karl Heinz Goerke
Ortsbürgermeister


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