Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege

der Ortsgemeinde Reichenberg vom 01.09.1992

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419 - BS 2020-1), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

( Springen zu den Paragrafen über die Links des Inhaltsverzeichnisses )

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestandteil der Wege
§ 3 Bereitstellung
§ 4 Zweckbestimmung
§ 5 Vorübergehende Nutzungsbeschränkung
§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege
§ 7 Pflichten der Benutzer
§ 8 Pflichten der Angrenzer
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Zwangsmittel
§ 11 Beiträge und Gebühren
§ 12 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen
§ 13 Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die nichtöffentlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde stellt den Verlauf der Wege in einer Karte dar, die Bestandteil der Satzung ist.

§ 2 Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören

  1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,
  2. der Luftraum über dem Wegekörper sowie
  3. der Bewuchs und das Zubehör.
§ 3 Bereitstellung

Die Ortsgemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

§ 4 Zweckbestimmung
  1. Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.
  2. Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
  3. Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.
  4. Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Zustand von Wegen, kann ihre Benutzung vorübergehend oder teilweise durch die Ortsgemeinde/ Stadt auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege
  1. Es ist unzulässig,
    1. die Wege zu benutzen, wenn dies insbesondere aufgrund jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann,
    2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können,
    3. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigen Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben, auszupflügen oder abzufahren,
    4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,
    5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,
    6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann,
    7. die Entwässerung zu beeinträchtigen,
    8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,
    9. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen.
  2. Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§ 7 Pflichten der Benutzer
  1. Die Benutzer haben Schäden an Wegen der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteilen.
  2. Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Ortsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Ortsgemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Ortsgemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.
  3. Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorüber-gehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen.§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
§ 8 Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird. Abfälle und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu beseitigen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt,
    2. außerhalb des Waldes auf einem Weg, der nicht gem. § 4 Abs. 3 als Reitweg vorgesehen ist, entgegen der Zweckbestimmung des § 4 reitet,
    3. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet,
    4. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und
    5. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt,
    6. und wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 Gem0 genannten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
  3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 10 Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11 Beträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzungen werden aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 05.05.1986 (GVBI. S. 103 SS 610-10) in der jeweils geltenden Fassung und besonderer Satzungen erhoben.

§ 12 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsver-fahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 16. September 1992 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Reichenberg vom 14.12.1973 außer Kraft.

Reichenberg, den 01. September 1992

Ortsgemeinde Reichenberg

Voss
Ortsbürgermeister


Hier können Sie das Programm Acrobat Reader kostenlos laden, falls dies bei Ihnen noch nicht installiert ist.

Die Benutzungssatzung für Feld- und Waldwege ist auch als PDF-Datei (11 KB) zum Herunterladen verfügbar. Zur Anzeige und zum Ausdruck benötigen Sie das Programm Adobe Acrobat Reader.