Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege
der Gemeinde Reichenberg vom 15.01.97
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
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§ 1 Erhebung von Beiträgen
§ 2 Beitragsgegenstand
§ 3 Beitragsmaßstab und Abrundung
§ 4 Beitragsschuldner
§ 5 Beitragsermittlung
§ 6 Gemeindeanteil
§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen
§ 8 Fälligkeit
§ 9 Inkrafttreten
Die Gemeinde erhebt Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.
§ 2 BeitragsgegenstandBeitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.
Die Grundstücksfläche wird auf 1 qm auf- und abgerundet.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
§ 5 BeitragsermittlungDie den wiederkehrenden Beiträgen zu Grunde liegenden Kosten sind nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Anstelle der jährlichen kann vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
§ 6 GemeindeanteilDer Anteil der Aufwendungen und Kosten, die die Gemeinde selbst übernimmt, beträgt 10%. Dieser Anteil entspricht bei Feld- und Waldwegen
dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr,
der Nutzung
a) als Reit- und Radwege sowie
b) für den Fremdenverkehr,
und diese Nutzungen sind nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen.
Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 9 InkrafttretenReichenberg, den 15.01.97
Ortsgemeinde Reichenberg
Voss
Ortsbürgermeister
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