Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege

der Gemeinde Reichenberg vom 15.01.97

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

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§ 1 Erhebung von Beiträgen
§ 2 Beitragsgegenstand
§ 3 Beitragsmaßstab und Abrundung
§ 4 Beitragsschuldner
§ 5 Beitragsermittlung
§ 6 Gemeindeanteil
§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen
§ 8 Fälligkeit
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Erhebung von Beiträgen

Die Gemeinde erhebt Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.

§ 2 Beitragsgegenstand
  1. Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.
  2. Ein Grundstück ist durch einen Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtlich nicht ausgeschlossene Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur über andere Grundstücke zu einem Feld- oder Waldweg erschlossen ist.
§ 3 Beitragsmaßstab und Abrundung

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.
Die Grundstücksfläche wird auf 1 qm auf- und abgerundet.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 5 Beitragsermittlung

Die den wiederkehrenden Beiträgen zu Grunde liegenden Kosten sind nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen zu ermitteln. Anstelle der jährlichen kann vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

§ 6 Gemeindeanteil

Der Anteil der Aufwendungen und Kosten, die die Gemeinde selbst übernimmt, beträgt 10%. Dieser Anteil entspricht bei Feld- und Waldwegen
  dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr,
  der Nutzung
    a) als Reit- und Radwege sowie
    b) für den Fremdenverkehr,
  und diese Nutzungen sind nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen.

§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen
  1. Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Gemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
  2. Werden der Gemeinde Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und Ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungs-ansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
§ 8 Fälligkeit

Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 9 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt
    1. die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Reichenberg von 29.11.1988,
    2. die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Reichenberg vom 20.12.1988,
    außer Kraft.
  3. Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Reichenberg, den 15.01.97

Ortsgemeinde Reichenberg

Voss
Ortsbürgermeister


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