Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und über die Erhebung von Gebühren

der Gemeinde Reichenberg vom 20.11.2009

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:

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§ 1 Benutzerkreis
§ 2 Antragsverfahren
§ 3 Schlüsselverfahren
§ 4 Pflichten der Mieter und regelmäßigen Nutzer
§ 5 Sonstige Erfordernisse
§ 6 Haftung
§ 7 Nutzungsentgelt und Kaution
§ 8 Nebenkosten
§ 9 Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
§ 10 Reinigungspflicht
§ 11 Inkrafttreten
Preisblatt

§ 1 Benutzerkreis
  1. Die Ortsgemeinde Reichenberg stellt die Räumlichkeiten und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus und die Überdachung des Vorplatzes am Feuerwehrgerätehaus zur Verfügung, und zwar
    1. alle Jugendgruppen und Organisationen, die im Sinne der ergangenen staatlichen Richtlinien als förderungswürdig anzusehen sind;
    2. allen Ortsvereinen;
    3. der evangelischen Kirchengemeinde Reichenberg
    4. allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales oder öffentliches Interesse vorliegt;
    5. allen in der Ortsgemeinde wohnhaften Personen, die die Gemeinschaftseinrichtung zu Veranstaltungen nutzen wollen.
  2. Im Rahmen einer Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG können die Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus und die Überdachung des Vorplatzes am Feuerwehrgerätehaus auch den in Abs. 1 genannten und nicht in der Ortsgemeinde ansässigen Personen, Organisationen sowie für gewerbliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
  3. Als Mieter können nur Personen, die mindestens 21 Jahre alt sind, auftreten.
§ 2 Antragsverfahren
  1. Jede Benutzung der Räume bedarf der Erlaubnis. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Die Festsetzung regelmäßiger Benutzungstermine erfolgt durch die Aufstellung eines Belegungsplanes, der vom Ortsgemeinderat jeweils zu Jahresbeginn im Einvernehmen mit den Vereinen, Verbänden, Jugendgruppen usw., die einen Bedarf angemeldet haben, erstellt wird.
  3. Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur einmaligen Nutzung der Räume und der Überdachung sind in der Regel 14 Tage vor dem entsprechenden Termin schriftlich, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2 Tagen vorher in geeigneter Form bei der Ortsgemeinde zu stellen. Über diese Anträge entscheidet der Ortsbürgermeister, der auch die Mitteilung über Zusage oder Ablehnung erteilt.
  4. Die Benutzungserlaubnis berechtigt nur zur Benutzung der angegebenen Räumlichkeiten während der festgelegten Zeiten für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung, dass der Mieter oder regelmäßige Nutzer sämtliche Bedingungen dieser Satzung rechtsverbindlich anerkennt.
  5. Eine Überlassung der Räume durch den Mieter oder einen regelmäßigen Nutzer an einen Dritten ist ausgeschlossen.
  6. Ist die Nutzung der Räume aus Gründen, die die Ortsgemeinde nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kann der Mieter oder regelmäßige Nutzer keinen Ersatzanspruch gegen die Ortsgemeinde geltend machen.
§ 3 Schlüsselverfahren
  1. Über die Aushändigung eines Schlüssels auf Dauer zum Dorfgemeinschaftshaus an Vereine, Verbände, Jugendgruppen usw., die die Räume regelmäßig nutzen, entscheidet der Ortsgemeinderat.
  2. Für alle einmaligen Veranstaltungen werden keine Schlüssel auf Dauer ausgegeben.
  3. Die Anfertigung von Nachschlüsseln ist verboten.
§ 4 Pflichten der Mieter und regelmäßigen Nutzer
  1. Bei Veranstaltungen muss der Mieter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung. Der Name des Mieters ist im Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis (§ 2 Abs. 3) anzugeben.
  2. Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters bzw. des Aufsichtspersonals der Ortsgemeinde ist Folge zu leisten.
  3. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Ortsgemeinderat berechtigt, den Veranstalter bzw. Benutzer von einer zukünftigen Benutzung zeitweise oder auf Dauer auszuschließen.
  4. Das Dorfgemeinschaftshaus ist gemäß Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz rauchfrei. Dies gilt ohne Ausnahme.
  5. Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen.
  6. Der Mieter hat sich am Schluss der Benutzung davon zu überzeugen, dass
    1. sich die Räume oder der Vorplatz am Feuerwehrgerätehaus in ordentlichem und gereinigtem Zustand befinden und die Fenster und Türen geschlossen bzw. verschlossen sind;
    2. die Lichtquellen ausgeschaltet sind;
    3. die Heizungsanlage auf Nachtbetrieb bzw. Frostsicherung eingestellt ist;
    4. andere Energiequellen abgeschaltet sind bzw. nur - wie für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtung erforderlich - betrieben werden.
  7. Ab 22.00 Uhr hat sich jede Besuchergruppe so zu verhalten, dass in den angrenzenden Wohneinheiten keine Ruhestörung durch Lärmbelästigung entsteht. Musikabspielgeräte sind auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.
  8. Der Mieter hat die Besucher darauf hinzuweisen, dass auf der K 90 Fahrzeuge nicht verbotswidrig abgestellt werden und die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Die Fahrzeuge sind auf den Stellplätze unterhalb des Kinderspielplatzes zu parken. Die Zufahrt zum Feuerwehrgerätehaus ist jederzeit freizuhalten.
  9. Bei Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr Reichenberg ist der Platz unter der Überdachung sofort zu räumen.
  10. Grundsätzlich ist offenes Feuer verboten. Zum Grillen kann der installierte Grillofen genutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass das Grillfeuer beim Verlassen des Geländes gelöscht ist
  11. Aus hygienischen Gründen wird auf die unbedingte Benutzung der Toilettenanlage im Dorfgemeinschaftshaus verwiesen.
  12. Die vorstehenden Bestimmungen der Absätze (1) bis (10) gelten sinngemäß für die regelmäßigen Nutzer.
§ 5 Sonstige Erfordernisse

Andere im Zusammenhang mit der Benutzung stehende rechtliche Erfordernisse bleiben durch diese Satzung unberührt.

§ 6 Haftung
  1. Der Mieter oder die regelmäßigen Nutzer haftet für alle Schäden, die ihnen selbst, der Ortsgemeinde oder Dritten anlässlich der Benutzung entstehen. Sie stellen in diesem Rahmen die Ortsgemeinde von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Eine Haftung tritt nicht ein, soweit es sich um die normale Abnutzung der genutzten Räume, Gebäude oder deren Einrichtungen handelt.
  2. Die Ortsgemeinde haftet nur für Schäden, die aus baulichen Mängeln entstanden sind und für solche, die die Ortsgemeinde zu vertreten hat. Sie haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge und andere, von den Mietern oder regelmäßigen Nutzern mitgebrachte oder abgestellte Sachen.
  3. Beschädigungen oder Mängel der Räume, die bei Benutzungsübernahme festgestellt werden, sind der Ortsgemeinde sofort mitzuteilen.
  4. Schäden an den genutzten Gebäuden, Räumen und Einrichtungsgegenständen, die durch den Benutzer entstanden sind, sind der Ortsgemeinde umgehend anzuzeigen. Sie sind im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister zu regulieren.
§ 7 Nutzungsentgelt und Kaution
  1. Für die Benutzung der Räume einschließlich der Einrichtungsgegenstände wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem Preisblatt zu dieser Satzung
  2. Die regelmäßige Benutzung der Räume des Dorfgemeinschaftshauses durch Reichenberger Ortsvereine ist unter Hinweis auf die enormen Eigenleistungen beim Umbau und der Unterhaltung des Dorfgemeinschaftshaus entgeltfrei.
  3. Die Benutzung der Räume durch die evangelische Kirchengemeinde ist unter Hinweis auf die Mitfinanzierung der Umbaumaßnahme bis zum 31.12.2010 entgeltfrei.
  4. Pro Kalenderjahr sind für den Förderverein der freiwilligen Feuerwehr/ die freiwillige Feuerwehr und den Schützenverein jeweils 4 Nutzungen der Überdachung entgeltfrei. Die Gruppe Reichenberger Bürger, die ebenfalls finanziell zur Deckung der Kosten der Überdachung beigetragen hat, erhält 2 entgeltfreie Nutzungen pro Jahr. Diese Befreiung wird zunächst bis zum 31.12.2013 gewährt.
  5. Mit nicht ortsansässigen Personen, Vereinen, Verbänden usw. wird eine Sondervereinbarung gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG abgeschlossen.
  6. Auf Antrag kann Befreiung oder Minderung der Gebühren erfolgen. Über diesen Antrag entscheidet der Ortsgemeinderat.
  7. Schulklassen des Schulbezirkes und Kindergartengruppen können die Überdachung im Rahmen von Veranstaltungen und Ausflügen bei verkürzter Nutzungsdauer zu einem verringertem Entgelt nutzen.
  8. Der Ortsbürgermeister setzt eine Kaution fest. Diese beträgt generell 100,00 €. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.
§ 8 Nebenkosten
  1. Neben dem Entgelt nach § 7 hat der Benutzer die von ihm verursachten Kosten für Strom, Wasser und Heizung zu ersetzen.
  2. Der Strom-, Gas- und Wasserverbrauch wird pauschal abgerechnet.
  3. Bei regelmäßiger Nutzung durch Reichenberger Ortsvereine und durch die evangelische Kirchengemeinde werden die Nebenkosten in Form eines jährlichen Pauschalbetrages erhoben.
  4. Die Festsetzung der Nebenkostenpauschalen erfolgt in regelmäßigen Abständen durch Beschluss des Gemeinderates. Sie ergeben sich aus dem Preisblatt zu dieser Satzung.
§ 9 Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
  1. Die Kaution ist innerhalb von einer Woche nach Zusage durch den Ortsbürgermeister fällig.
  2. Das Nutzungsentgelt und die Nebenkostenpauschale sind unmittelbar nach Beendigung der Nutzung fällig.
  3. Die Beträge sind an die Verbandsgemeindekasse Loreley in St. Goarshausen zugunsten der Ortsgemeinde Reichenberg zu zahlen oder dem Ortsbürgermeister persönlich zu übergeben.
§ 10 Reinigungspflicht
  1. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Reinigung und Abfallentsorgung verantwortlich. Abfälle sind auf eigene Rechnung der Benutzer zu beseitigen und der Müllabfuhr zuzuführen.
  2. Kommt ein Benutzer der ihm obliegenden Reinigungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe a) und § 10 Abs. 1 nicht nach, wird die Reinigung und Entsorgung auf Kosten des Pflichtigen von der Ortsgemeinde durchgeführt. Die hinterlegte Kaution verfällt in diesen Fällen zu Gunsten der Ortsgemeinde Reichenberg. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Ortsgemeinde Reichenberg über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und über die Erhebung von Gebühren vom 15.12.2006 sowie die Änderungssatzungen 1. Änderung vom 23.11.2007, 2. Änderung vom 22.02.2008 und 3. Änderung vom 12.12.2008 außer Kraft.

Reichenberg, den 20.11.2009

Ortsgemeinde Reichenberg

Karl Heinz Goerke
Ortsbürgermeister

Preisblatt
zu §§ 7 und 8 der Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und über die Erhebung von Gebühren der Ortsgemeinde Reichenberg vom 20.11.2009

Stand 01.01.2011


1 Nutzungsgebühren

Für die Nutzung der Räumlichkeiten werden folgende Gebühren festgesetzt:

  1. Großer und kleiner Saal 50,00 €
  2. Großer Saal 35,00 €
  3. Kleiner Saal 27,50 €
  4. Küche Zuschlag 25,00 €
  5. Überdachung incl.Toilettenanlage 50,00 €

Diese Gebühren gelten bei einmaliger Nutzung der Räumlichkeiten. Ein Tag wird dabei von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr des Folgetages gerechnet.

2 Verleihen von Einrichtungsgegenständen

Für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen an ortsansässige Personen werden folgende Entgelte erhoben:

  1. je Tisch und Tag 1,50 €
  2. je Stuhl und Tag 1,00 €
  3. andere Einrichtungsgegenstände pauschal nach Absprache mit dem Ortsbürgermeister
3 Schulen und Kindergärten

Schulklassen des Schulbezirkes und Kindergartengruppen können die Überdachung im Rahmen von Veranstaltungen und Ausflügen bei verkürzter Nutzungsdauer zu einem verringertem Entgelt in Höhe von 25,00 € nutzen.

4 Nebenkosten tageweise

Die Nebenkostenpauschale bei der Nutzung der Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus beträgt 42,50 € pro Tag. Bei der Nutzung der Überdachung betragen die Nebenkosten pauschal 32,50 €.

5 Nebenkosten jährlich

Die Nebenkostenpauschale für die örtlichen Vereine, die Kreisvolkshochschule und die evangelische Kirche beträgt 275,00 € pro Jahr.

6 Inkrafttreten

Dieses Preisblatt gilt ab dem 01.01.2011

Reichenberg, den 22.10.2010

Ortsgemeinde Reichenberg

Karl Heinz Goerke
Ortsbürgermeister


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