Satzung über die Erhebung von Hundesteuer

der Ortsgemeinde Reichenberg vom 11.07.2005

Der Ortsgemeinderat Reichenberg hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO), des § 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer und des § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

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§ 1 Steuergegendstand, Entstehung der Steuer
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
§ 3 Steuerbefreiung
§ 4 Steuerermäßigung
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 6 Zwingersteuer
§ 7 Gefährliche Hunde
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung
§ 9 Steuersatz
§ 10 Fälligkeit
§ 11 Anzeigepflicht
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten

§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
  1. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
  2. Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet.
  2. Alle in einem Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
  3. Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.
§ 3 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
  2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig gemacht werden kann,
  3. Hunden, die zur Bewachung von Tierherden notwendig sind,
  4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,
  7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.
§ 4 Steuerermäßigung
  1. Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
    1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
    2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,
    3. Melde- oder Schutzhunden.
  2. Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
  1. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
  3. Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
§ 6 Zwingersteuer
  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
  2. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 8, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbst gezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
  3. Für Hunde, die gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind, gelten § 6 Abs. 1 und 2 nicht.
§ 7 Gefährliche Hunde
  1. Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
    1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
    2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
    3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
    4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
  2. Gefährliche Hunde im Sinne des Absatz 1 der Hundesteuersatzung sind Hunde der Rassen, die im § 1 Absatz 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) in der jeweils gültigen Fassung genannt werden.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung
  1. Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
  2. Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
    1. die Hunde keine gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
    2. die Hunde für die angegebenen Verwendungszwecke geeignet sind,
    3. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,
    4. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
    5. in den Fällen des § 3 Nr. 3, 5 und 7 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 9 Steuersatz
  1. Der Steuersatz pro Hund und der Steuersatz pro gefährlichen Hund im Sinne dieser Satzung wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
  2. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 10 Fälligkeit

Die Steuerschuld wird für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe im Abgabenbescheid, für die Folgejahre jeweils am 15.05. fällig.

§ 11 Anzeigepflicht

  1. Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
  2. Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden kam oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
  3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
  4. Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
    1. Name und Anschrift des Hundehalters,
    2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
    3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2, 3, 4 und 5 KAG.

§ 13 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom 07.11.2000 außer Kraft.

Reichenberg, den 11. Juli 2005

Ortsgemeinde Reichenberg

Karl Heinz Goerke
Ortsbürgermeister


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