Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Reichenberg vom 11.07.2005
geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.05.2010

Der Ortsgemeinderat von Reichenberg hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127/1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten, gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 18 Gestaltung der Grabmale
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Reichenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck
  1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
  2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    1. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde warenbzw. sich von Reichenberg aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus diesem Grund nicht mehr in Reichenberg wohnen,
    2. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    3. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG
    zu bestatten sind.
  3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.
§ 3 Schließung und Aufhebung
  1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.
  5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
  1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
  2. Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
  1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten sind zu befolgen.
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Bestattungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;
    2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
    3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
    4. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren;
    5. Druckschriften zu verteilen;
    6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
    7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
    8. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;
    9. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
    Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. Der Nutzungsberechtigte hat der Ortsgemeinde die Beauftragung von Gewerbetreibenden anzuzeigen.
  2. Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
  3. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
  2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. Der Ortsbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
  1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
  1. Die Gräber werden bei Personen nach § 2 Abs. 2 a) von Mitgliedern der Reichenberger Nachbarschaft und bei Personen nach § 2 Abs. 2 b und c sowie § 2 Abs. 3 von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Diese sollen aber auch 0,50 m nicht überschreiten.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabdenkmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Beauftragten der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen
  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen oder - soweit möglich - auch die Arbeiten durch die Baukolonne der Verbandsgemeinde ausführen lassen. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
  1. Die Grabstätten werden unterschieden in
    1. Reihengrabstätten
    2. Wahlgrabstätten
    3. Urnengrabstätten als Reihen , Wahl- und Rasengrabstätten
    4. Ehrengrabstätten.
  2. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an eine der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
  2. In jeder Reihengrabstätte darf außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten möglich.
  3. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt oder wenn der Gemeinderat anderes zulässt.
  4. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
  2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Der Ersterwerb kann nur bei Eintritt des ersten Todesfalles erfolgen.
  4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Dies gilt auch für die Zubettung von Aschen.
  5. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Die Zubettung von Aschen ist auf Antrag möglich. In eine einstellige Grabstätte darf 1 Asche, in eine zweistellige Grabstätte dürfen 2 Aschen zugebettet werden.
  6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
    1. auf den überlebenden Ehegatten,
    2. auf die Kinder,
    3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
    4. auf die Eltern,
    5. auf die Geschwister,
    6. auf sonstige Erben.
    Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
  7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Urnengrabstätten
  1. Urnengrabstätten sind Aschestätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
  2. Urnenrasengrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Ruhezeit nach § 10 verliehen wird. Die Felder werden als Rasenfläche gestaltet. Der Erwerb kann nur bei Eintritt des Sterbefalls erfolgen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
  3. Aschen dürfen beigesetzt werden
    1. in Reihengrabstätten 1 Asche,
    2. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,
    3. in Rasengrabstätten 1 Asche
  4. Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 Gestaltung der Grabmale
  1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
  2. Die Urnenrasengrabstätte ist mit einer Steingrabplatte in den Abmaßen 40 cm Breite und 30 cm Länge und mindestens 5 cm Stärke zu versehen. Die Steingrabplatte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum enthalten. Weitere Gestaltungen und Bepflanzungen sind unzulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Diese können 2 Wochen nach der Beisetzung von der Ortsgemeinde entfernt werden. Die §§ 23 und 24 finden keine Anwendung. Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Ortsgemeinde.
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
  2. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
  3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach der Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
  4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung. eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
  1. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  3. Die für Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
  5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
  2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.

8. Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle
  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

9. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte
  1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer oder mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragte nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
    4. eine Beauftragung eines Gewerbetreibenden auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
    5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
    7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 22 Abs. 1),
    8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 2o, 21 und 23),
    9. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt bzw. herrichtet,
    10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24).
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I, S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.07.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.03.2002 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Reichenberg, 11.07.2005

Ortsgemeinde Reichenberg

Goerke
Ortsbürgermeister


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