Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Reichenberg vom 17.11.2006
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
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§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage
Sondervereinbarung
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 GebührenschuldnerGebührenschuldner sind:
Reichenberg, den 17. November 2006
Ortsgemeinde Reichenberg
Karl Heinz Goerke
Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2006
Gültig ab 01.01.2011
Ordnung Ebene 1 | Ordnung Ebene 2 | Ordnung Ebene 3, Abschnitt | Ordnung Ebene 4, Detail | Ordnung Ebene 5, Detail | Betrag | Leer |
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I. | Reihengrabstätten | |||||
1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |||||
a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250 € | ||||
b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 475 € | ||||
2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 275 € | ||||
3. | Überlassung einer gemischten Grabstätte an Berechtigte nach §§2 Abs. 2 und 13a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne | 275 € | ||||
4. | Die Überlassung einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt. | |||||
II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |||||
1. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | ||||
aa) | für eine Einzelgrabstätte | 725 € | ||||
bb) | eine Doppelgrabstätte | 925 € | ||||
b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte | 30 € | ||||
c) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |||||
2. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a | 500 € | |||
b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 20 € | ||||
c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben. | |||||
3. | Die Verleihung, Verlängerung und Wiederverleihung von Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch Sondervereinbarung festgelegt. | |||||
III. | Rasengrabstätten | |||||
1. | Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 500 € | ||||
2. | Pflegepauschale für die gesamte Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung | 800 € | ||||
3. | Die Verleihung, Verlängerung und Wiederverleihung von Nutzungsrechts an Rasengrabstätten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch Sondervereinbarung festgelegt. | |||||
IV. | Ausheben und Schließen der Gräber | |||||
1. | Das Ausheben und Schließen der Gräber wird nach dem tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Zusätzlich erhebt die Gemeinde einen Verwaltungskostenaufschlag in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages. | |||||
2. | Die Kosten und der Verwaltungskostenaufschlag werden nicht erhoben wenn das Ausheben und Schließen des Grabes durch die Nachbarschaft erfolgt und der Gemeinde hierfür keine Kosten entstehen. | |||||
V. | Benutzung der Leichenhalle | |||||
Für die Aufwahrung | ||||||
a) | einer Leiche | 135 € | ||||
a) | einer Urne | 135 € | ||||
Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt. | ||||||
VI. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |||||
Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet. |
Laut Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2008 werden folgende Entgelte für Ortsfremde erhoben:
Ordnung Ebene 1 | Ordnung Ebene 2 | Ordnung Ebene 3, Abschnitt | Ordnung Ebene 4, Detail | Ordnung Ebene 5, Detail | Betrag | Leer |
---|---|---|---|---|---|---|
I. | Reihengrabstätten | |||||
1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |||||
a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 800 € | ||||
b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 800 € | ||||
2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 500 € | ||||
II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |||||
1. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | ||||
aa) | für eine Einzelgrabstätte | 1000 € | ||||
bb) | eine Doppelgrabstätte | 1500 € | ||||
b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte | 60 € | ||||
c) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |||||
2. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a | 800 € | |||
b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 50 € | ||||
c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben. | |||||
III. | Rasengrabstätten | |||||
1. | Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung | 800 € | ||||
2. | Pflegepauschale für die gesamte Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung | 1300 € | ||||
IV. | Benutzung der Leichenhalle | |||||
Für die Aufwahrung | ||||||
a) | einer Leiche | 175 € | ||||
a) | einer Urne | 175 € |
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