Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Reichenberg vom 17.11.2006

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

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§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage
Sondervereinbarung

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.07.2005 außer Kraft.

Reichenberg, den 17. November 2006

Ortsgemeinde Reichenberg

Karl Heinz Goerke
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2006

Gültig ab 01.01.2011

Ordnung Ebene 1 Ordnung Ebene 2 Ordnung Ebene 3, Abschnitt Ordnung Ebene 4, Detail Ordnung Ebene 5, Detail Betrag Leer
I. Reihengrabstätten
  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250 €  
    b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 475 €  
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 275 €  
  3. Überlassung einer gemischten Grabstätte an Berechtigte nach §§2 Abs. 2 und 13a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 275 €  
  4. Die Überlassung einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.  
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
      aa) für eine Einzelgrabstätte 725 €  
      bb) eine Doppelgrabstätte 925 €  
    b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte 30 €  
    c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.  
  2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a 500 €  
    b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 20 €  
    c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.  
  3. Die Verleihung, Verlängerung und Wiederverleihung von Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch Sondervereinbarung festgelegt.  
III. Rasengrabstätten
  1. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 500 €  
  2. Pflegepauschale für die gesamte Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung 800 €  
  3. Die Verleihung, Verlängerung und Wiederverleihung von Nutzungsrechts an Rasengrabstätten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch Sondervereinbarung festgelegt.  
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
  1. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird nach dem tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Zusätzlich erhebt die Gemeinde einen Verwaltungskostenaufschlag in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages.
  2. Die Kosten und der Verwaltungskostenaufschlag werden nicht erhoben wenn das Ausheben und Schließen des Grabes durch die Nachbarschaft erfolgt und der Gemeinde hierfür keine Kosten entstehen.
V. Benutzung der Leichenhalle
  Für die Aufwahrung
  a) einer Leiche 135 €  
  a) einer Urne 135 €  
  Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
  Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet.





Sondervereinbarung

Laut Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2008 werden folgende Entgelte für Ortsfremde erhoben:

Ordnung Ebene 1 Ordnung Ebene 2 Ordnung Ebene 3, Abschnitt Ordnung Ebene 4, Detail Ordnung Ebene 5, Detail Betrag Leer
I. Reihengrabstätten
  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800 €  
    b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 800 €  
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 500 €  
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
      aa) für eine Einzelgrabstätte 1000 €  
      bb) eine Doppelgrabstätte 1500 €  
    b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte 60 €  
    c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.  
  2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a 800 €  
    b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 50 €  
    c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.  
III. Rasengrabstätten
  1. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung 800 €  
  2. Pflegepauschale für die gesamte Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung 1300 €  
IV. Benutzung der Leichenhalle
  Für die Aufwahrung
  a) einer Leiche 175 €  
  a) einer Urne 175 €  

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