Regelung für das Grabmachen

der Ortsgemeinde Reichenberg vom 01.07.2000

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1. Allgemeines
2. Beteiligte
3. Pflichten
4. Rechte
5. Ausschluss
6. Verantwortlicher für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens
7. Inkrafttreten

1. Allgemeines

Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Tragen des Sarges ist in Reichenberg nachbarschaftlich organisiert.

2. Beteiligte

Jeder Einwohner Reichenbergs kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag am nachbarschaftlichen Grabmachen teilnehmen. Dieser Antrag schließt seinen Lebenspartner und seine minderjährigen Kinder ein. Über den Antrag entscheidet der für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens Verantwortliche, in Zweifelsfällen, insbesondere über Anträge langjähriger Einwohner, die Versammlung aller Mitglieder.
Volljährige Kinder, die bei Ihren Eltern wohnen, haben eine eigene Mitgliedschaft zu begründen.
Bei Trennung der Lebensgemeinschaft können beide Teile getrennt voneinander die Mitgliedschaft bestätigen

3. Pflichten

Jedes männlich Mitglied ist bis zum 60. Lebensjahr zum Ausheben und Schließen eines Grabes sowie zum Tragen eines Sarges verpflichtet.
Die Mitglieder werden anhand der Mitgliederliste ( Reihenfolge räumlich ) vom für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens Verantwortlichen zum Grabmachen eingeteilt. Die Anzahl beträgt i.d.R. 4 Personen. Ist ein Mitglied verhindert ( berufliche, gesundheitliche, sonstige Gründe ), so teilt der für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens Verantwortliche einen Ersatzmann ein. Bei einem Todesfall in der Familie des Mitglieds teilt der für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens Verantwortliche ebenfalls einen Ersatzmann ein.
Ein Mitglied kann seine Verhinderung bis zu dreimal geltend machen. Beim vierten Mal hat es für Ersatz zu sorgen! Ein Mitglied kann sich ggf. vorzeitig einteilen lassen.
Eine Liste der Mitglieder mit der Reihenfolge und den geleisteten Diensten wird vom für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens Verantwortlichen geführt und regelmäßig, mindestens jährlich, veröffentlicht.
Im Falle einer Urnenbeisetzung sorgt der für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens Verantwortliche ebenfalls für das Ausheben und Schließen der Grabstätte. Eine Anrechnung auf das Grabmachen findet nicht statt.

4. Rechte

Die Mitglieder verpflichtet sich im Sterbefall, soweit die Bestattung in Reichenberg erfolgt, für den Grabaushub, das Tragen des Sarges und die Grabverfüllung zu sorgen.

5. Ausschluss

Kommt ein Mitglied den vorstehenden Verpflichtungen vorsätzlich nicht nach, so kann es aufgrund einer Mehrheitsentscheidung der Mitglieder vom nachbarschaftlichen Grabmachen ausgeschlossen werden.

6. Verantwortlicher für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens

Die Aufgabe des für die Organisation des nachbarschaftlichen Grabmachens Verantwortlichen wird von einem Mitglied des Gemeinderates wahrgenommen.

7. Inkrafttreten

Diese Reglung tritt zum 01.07.2000 in Kraft.


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