SV Horrido  Reichenberg (Rhein-Lahn-Kreis) im Welterbe Mittelrhein
Wappen Reichenberg
Satzung
Gliederung 1 Gliederung 2/Text Text
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 15.Juni 1912 in Reichenberg gegründete Schützenverein führt den Namen "Schützenverein Horrido Reichenberg". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Rheinischen und Deutschen Schützenbundes e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Reichenberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St.Goarshausen am 29.September 1958 unter der Nummer 49 eingetragen worden.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO), §§ 51 bis 68 (Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke") und zwar insbesondere durch die Förderung und Pflege sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmgesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.
5. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Entscheid ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4 Ehrungen
Einzelpersonen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
§ 5 Beiträge
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitglieder- und Abteilungsversammlungen teilnehmen.
2.
  1. Stimmberechtigt bei den Jugendversammlungen sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Stimmrecht. Eine Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung
3. Als Vorstandsmitglieder können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden; als Jugendvertreter Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an
§ 7 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
  1. Verweis;
  2. angemessene Geldstrafe;
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2. Der Bescheid über diese Maßregelungen ist schriftlich zuzustellen.
§ 8 Waffen, Munition und Schießen
1. Die Vereinswaffen und Vereinsmunition unterstehen im Sinne Des Waffengesetzes vom 19.September 1972 der Obhut der Schieß- und Gerätewarte.
2. Unter Bezugnahme auf die Polizeiverordnung zum Schutz der freilebenden Tierwelt ist das Schießen auf Vögel und sonstige Tiere untersagt.
§ 9 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Erweiterte Vorstand;
  3. der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), zu der 14 Tage vorher einzuladen ist, findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  1. der Vorstand beschließt oder
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
  1. Bericht des Vorstands;
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
  3. Entlastung des Kassierers und des Vorstands;
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind;
  5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge;
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht wurden.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es verlangen.
§ 11 Erweiterter Vorstand
1. Zum Erweiterten Vorstand gehören:
  1. die Mitglieder des Vorstands;
  2. die Übungsleiter;
  3. die Jugendleiter;
  4. die Abteilungsleiter;
  5. die Schieß- und Gerätewarte;
  6. der Fähnrich;
  7. der jeweilige Schützenkönig.
2. Der Erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Erweiterte Vorstand soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter regelmäßig über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
4. Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Erweiterten Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. dem Kassierer;
  4. dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören
  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Erweiterten Vorstands;
  2. die Bewilligung von Ausgaben, soweit es die sportlichen Belange erfordern;
  3. Aufnahme, Ausschluß und Maßregelungen von Mitgliedern.
5. Der Vorstand hat das Recht, an allen Versammlungen der Jugend, der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
6. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstands sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Ausschüsse und Abteilungen
1. Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von der Mitgliederversammlung berufen werden.
2. Die Versammlungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
3. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Erweiterten Vorstands gegründet.
4. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
5. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
6. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Erweiterten Vorstands.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahlen
. Die Mitglieder des Vorstands, des Erweiterten Vorstands (mit Ausnahme des Schützenkönigs) und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Abteilungskassen werden in jedem Jahr von 2 Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstands.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich zu laden ist. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
  1. der Vorstand einstimmig beschlossen hat oder
  2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
5. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Verbandsgemeinde Loreley, Sitz in St. Goarshausen, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen zu verwalten und bei einer evtl. Neugründung dem Verein wieder zur Verfügung zu stellen. Der Ertrag aus dem Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Reichenberg zu verwenden. Gründet sich innerhalb von 2 Jahren kein neuer Verein, so ist das gesamte Vermögen gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Reichenberg zur Verfügung zu stellen.
§ 18 Anerkennung der Satzung
Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

Die wie vorstehend geänderte Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt.

Reichenberg, den 15.Januar 1982

Arnold May     Unterschrift
Franz-Josef Voss     Unterschrift
Clemens Lindenblatt     Unterschrift
Marianne Voss     Unterschrift
Gerhard Vedder     Unterschrift
Mathilde Kilsbach     Unterschrift
Marion Voss     Unterschrift
Wolfgang Hebel     Unterschrift

Die vorstehenden, vor mir gefertigten Namensunterschriften der o.a. Personen, zu Reichenberg wohnend, beglaubige ich hiermit.

Reichenberg, den 07.02.1982

Karl Schaub
Ortsgerichtsvorsteher   (Siegel)

Eingetragen am 19.März 1982   Unterschrift
                                          (Justizangestellte)

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